Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 9. September 2022 ab und stellte ihre Leistungen gestützt auf eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Chirurgie sowie für Handchirurgie, mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die (noch) geklagten Beschwerden per 21. Januar 2021 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 fest.