1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2001 bei der B._____ AG als Verkäuferin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 20. November 2020 verletzte sie sich nach eigenen Angaben beim Sport am rechten Handgelenk. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.