Die Sache ist dementsprechend zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat diese neu über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend medizinische Massnahmen (Psychotherapie) zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen betreffend die Übernahme der Kosten der Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG (vgl. Beschwerde S. 2 f.).