4.4. Ebenso wenig kann angesichts der bestehenden ungeklärten Frage des Vorliegens eines Asperger-Syndroms (vgl. E. 4.3. hiervor) und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14), auf die Einschätzung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte abgestellt werden. Zudem ist zu beachten, dass Dr. med. D._____ keine Fachärztin und Dr. med. Thelemann kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie sind und Dr. med.