Wie von Dr. med. C._____ gefordert wurde, wurde die Intelligenz des Beschwerdeführers zwischenzeitlich im Rahmen der von M. Sc. G._____ vorgenommenen neuropsychologischen Standortbestimmung testpsychologisch abgeklärt. Demnach erzielte der Beschwerdeführer, ein durchschnittliches bzw. überdurchschnittliches Ergebnis (vgl. E. 4.2.3. hiervor).