beschrieben. Bei einem Asperger-Syndrom werde von einer durchschnittlichen Intelligenz ausgegangen, eine solche werde im fraglichen Bericht beim Beschwerdeführer zwar angenommen, sei jedoch nicht testpsychologisch gesichert worden. Eine üblicherweise beim Asperger- Syndrom vorhandene motorische Ungeschicklichkeit werde ebenfalls nicht beschrieben, und ein ungewöhnlich intensives Interesse des Beschwerdeführers sei nicht bekannt. Die Asperger-Diagnose sei insgesamt nicht genügend begründet worden und dementsprechend nicht nachvollziehbar (vgl. E. 3.1. hiervor). Zwar äusserte sich Dr. med. C._____ sowohl zum Bericht der E._____ von Dr. med.