4.2.4. In ihrem Abklärungsbericht vom 7. Juni 2024 führte H._____, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin FSP, gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2024 aus, die bei diesem bestehende Symptomatik sei eher durch die depressive Verstimmung und die Störung aus dem Autismusspektrum erklärbar als durch eine Aufmerksamkeitsstörung. Die Testergebnisse wie auch die klinische Beobachtung würden nicht für eine Aufmerksamkeitsstörung sprechen (vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2024).