Alle Diagnosen seien seit der Kindheit vorhanden (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2024 S. 3). Nach der RAD-Stel- lungnahme habe sie ihre diagnostischen Überlegungen gründlich in Frage gestellt und den Beschwerdeführer und seine Mutter getrennt im März 2024 neu "einbestellt".