4.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden von den Parteien noch mehrere medizinische Berichte eingereicht. Diese sind, auch wenn sie erst von Zeitpunkten nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung datieren (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411), vorliegend zu berücksichtigen, da sie (auch) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass betreffen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Diesen Berichten ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: