4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass er vom 13. April bis am 1. August 2023 in der E._____ hospitalisiert gewesen sein, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der leitende Arzt sowie die behandelnden Psychologinnen einer spezialisierten Klinik mit der Hauptdiagnose eines Asperger-Syndroms aufgrund der Einschränkung die korrekte Diagnose gestellt hätten. Ebenso gehe der RAD nicht darauf ein, dass Dr. med. D._____ in ihrem Arztbericht vom 7. November 2022 die Testverfahren aufgelistet habe, die sie durchgeführt habe, um die korrekte Diagnose zu stellen. Es liege somit das Geburtsgebrechen Ziff.