3.1.1. In ihrer Aktenbeurteilung vom 12. Juli 2023 hielt Dr. med. C._____ fest, die behandelnde Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, habe zwar die Diagnose eines Asperger-Syndroms gestellt, allerdings beschreibe sie inhaltlich eine Sozialphobie. Weiter beschreibe sie statt eines Sonderinteresses eher eine nicht-substanzgebundene Sucht, zumal Dr. med. D._____ selbst schreibe, dass der Beschwerdeführer nicht den -4-