2.4. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 164) zu Recht das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang verneint und dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Psychotherapie) verweigert hat.