"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2024 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Kostengutsprache für die Psychotherapie) zuzusprechen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 22. und 28. März 2024 leitete die Beschwerdegegnerin ihre eingereichten medizinischen Berichte ans Versicherungsgericht weiter.