Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen medizinischer und schulischer Art und hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2024 das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang (ASS) und wies das Leistungsbegehren betreffend medizinische Massnahmen (Psychotherapie) ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdeverbesserung vom 16. Februar 2024 stellte er folgende Rechtsbegehren: