anspruchserhebliche objektive Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorliegen könnte. Damit ist dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Sachverhaltsänderung nicht gelungen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2022 eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.