3.4. Es ist damit gesamthaft davon auszugehen, dass in den der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichten im Wesentlichen die gleiche Situation wie zum Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Dezember 2021 beschrieben wird. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass eine mit weiteren sachverhaltlichen Erhebungen erstellbare -8-