Subjektive Beschwerdeklagen genügen indes nicht, um einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden anzunehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.5.2 und 8C_624/2017 vom 6. Februar 2018 E. 7.1), und sind damit auch nicht geeignet, eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Schliesslich sind sämtlichen im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen keine Hinweise für eine anspruchserhebliche Veränderung des kardialen Gesundheitszustands nach dem Neuanmeldungszeitpunkt zu entnehmen.