Diese Verfügung stützte sich ausweislich der Akten in medizinischer Hinsicht auf ein von der Beschwerdegegnerin eingeholtes polydisziplinäres Gutachten des Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 10. März 2021, welches eine internistische, orthopädische, neurologische, kardiologische und psychiatrische Beurteilung umfasste. Es wurden neben verschiedenen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 156.2, S. 18 f.): "- Koronare 2-Gefässerkrankung […] - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41)