Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine anspruchsrelevante Veränderung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, weshalb auf dessen Revisionsbegehren nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber mit Verweis auf verschiedene Berichte behandelnder Ärzte zusammengefasst geltend, eine anspruchserhebliche Veränderung seines Gesundheitszustands sei glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe den Leistungsanspruch daher materiell zu überprüfen. Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.