1. In ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 246) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) sowie für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe (D), vom 12. Dezember 2023 (VB 245) davon aus, der in den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen dokumentierte medizinische Sachverhalt sei im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen umfassenden materiellen Anspruchsprüfung im Wesentlichen unverändert.