gen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. Beschwerde S. 6; Replik S. 7) sowie eines allfälligen Anspruchs auf berufliche Massnahmen (vgl. Beschwerde S. 6), und der Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Berichte nach der postoperativen Kontrolle (vgl. Replik S. 2) erweist sich als gegenstandslos.