Es ist aber eine wichtige Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, sich mit den geklagten subjektiven Beschwerden der versicherten Person auseinanderzusetzen (MEYER/REICHMUTH, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 236 zu Art. 28a IVG mit Hinweis). Diesen Vorgaben kam Prof. Dr. med. B._____ in keiner Weise nach. Gegebenenfalls hätte er, wenn er sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen kein lückenloses Bild machen konnte, weitere Abklärungen veranlassen müssen (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dies hat der RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ jedoch ebenfalls unterlassen.