Des Weiteren bestehen ausweislich der Akten Hinweise, dass es im September 2022 zu einem Arbeitsversuch gekommen ist, welcher wegen Beschwerden beim Sackheben bzw. beim Lastenheben von fünf Kilogramm wieder habe abgebrochen werden müssen (VB 38.16; 42.15 S. 1 f.). Zwar ist diesbezüglich festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Es ist aber eine wichtige Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, sich mit den geklagten subjektiven Beschwerden der versicherten Person auseinanderzusetzen (MEYER/REICHMUTH, IVG, 4. Aufl.