Soweit der RAD-Arzt sodann auf die Mitteilung der Suva vom 9. März 2023 verweist (VB 44 S. 3 f.), ist hinsichtlich der dieser zugrundeliegenden Beurteilung der Versicherungsmedizin vom 3. März 2023 festzuhalten, dass darin zwar festgehalten wurde, dass das definierte Belastbarkeitsprofil sowohl mit als auch ohne Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion gelte (VB 42.12 S. 2). Da aus der aktenkundigen Beurteilung vom 3. März 2023 aber nicht ersichtlich wird, wer diese Beurteilung vorgenommen hat, kann nicht unbesehen darauf abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, abzuklären, wer diese verfasst hat.