_ diesbezüglich aber wiederum lediglich aus, er habe in seiner Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2023 zur Frage der Arbeitsfähigkeit bei einer Rotatorenmanschetten-Ruptur allgemein Stellung bezogen (VB 63 S. 1). Wieso er im konkreten Fall des Beschwerdeführers eine angepasste, das heisse wenig belastende Tätigkeit, ganztägig, mit Beginn im September als zumutbar erachte (VB 63 S. 1), begründete er weiterhin nicht.