Vielmehr hätte sich der RAD-Arzt mit Bezugnahme auf die medizinischen Akten damit auseinandersetzen müssen, ob, inwiefern und wann es überwiegend wahrscheinlich zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 2.2. hiervor) gekommen ist. Auch in der nach Verfügungserlass erstellten Aktennotiz vom 21. Februar 2024 führte Prof. Dr. med. B._____ diesbezüglich aber wiederum lediglich aus, er habe in seiner Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2023 zur Frage der Arbeitsfähigkeit bei einer Rotatorenmanschetten-Ruptur allgemein Stellung bezogen (VB 63 S. 1).