Dieser führte lediglich pauschal aus, es sei bekannt, dass auch bei schwerwiegenden Defekten an der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne, Subscapularissehne) immer wieder erstaunlich gute Funktionen mit der betroffenen Schulter ausgeübt werden könnten. Insofern könne auf einen solchen Zustand "ab September 2022 sozusagen gehofft werden, was die besagten günstigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit [habe]" (VB 44 S. 4). Einerseits ist mit dieser spekulativen Aussage keine überwiegend wahrscheinliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2).