3.5. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2024 gestützt auf die RAD-Beurteilung von Prof. Dr. med. B._____ vom 1. Juni 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor) davon aus, dass es per September 2022 zu einer im revisionsrechtlichen Sinne wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist und diesem ab dann eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar -8-