Vorliegend werde eine angepasste, das heisse wenig belastende Tätigkeit, ganztägig, mit Beginn im September als zumutbar angesehen. Aus Sicht des RAD sei die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Abänderung der Beurteilung vom 1. Juni 2023 vorzunehmen (VB 63 S. 1).