fremde gesundheitliche Probleme vorliegen. Auch diese seien von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Bei der Aktenbeurteilung von Prof. Dr. med. B._____ handle es sich sodann nicht um ein medizinisches Beweismittel. Dieser habe den Beschwerdeführer nie gesehen. Es würden eine Anamnese und eine klinische Untersuchung fehlen. Die Ausführungen unter dem Titel "Prognose" seien spekulativ und einzig eine Wiedergabe medizinischer Literatur, also nicht konkret auf die medizinische Situation des Beschwerdeführers bezogen. Die Behauptung des RAD-Arztes, es habe nur eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Jahren bestanden, sei rein spekulativ und nicht begründet.