In einer gemäss dem Belastungsprofil der Suva angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in uneingeschränktem Pensum arbeitsfähig. Spätestens zwei Jahre nach dem Unfall, im September 2022, hätte mit einer wenig belastenden angepassten Tätigkeit ganztägig wieder begonnen werden können. In den Suva-Unterlagen sei von einer Tätigkeit als Buchhalter die Rede. Wann damit begonnen worden sei, erschliesse sich aus den Unterlagen nicht. Offenbar sei bis jetzt, drei Jahre nach dem Unfall, kein operativer Eingriff an der linken Schulter durchgeführt worden.