3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 59) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. Juni 2023. Dieser hielt fest, es sei unbefriedigend, dass bei dem bald dreijährigen Verlauf einer Schulterkontusion mit traumatischen Binnenschädigungen (Rotatorenmanschette und Bizepssehne) die ärztliche Führung als defizitär angesehen werden müsse. Eine MRI-Untersuchung sei erst mit grosser zeitlicher Latenz von zwei Jahren vorgenommen worden.