2.1.2. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist vorliegend streitig, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie von der Beschwerdegegnerin per September 2022 angenommen, wesentlich verändert hat. Sollte von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Jahr 2021 ausgegangen werden, gelangt für die Prüfung des Rentenanspruchs ab dem Zeitpunkt der Veränderung das bis am 31. Dezember 2021 geltende Recht zur Anwendung. Sollte von einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes im Jahr 2022 oder später ausgegangen werden, gelangt für die Prüfung des Rentenanspruchs ab dem Zeitpunkt der Veränderung entsprechend das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte