5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als sein Vertreter einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. 2.3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. -3-