Die Differenz von fünf Taggeldern ist – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) – nicht mit einem den fünf Einstelltagen entsprechenden Abzug von der Arbeitslosenentschädigung für den fraglichen Monat zu erklären, sondern damit, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG (erst) nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit beginnt. Aufgrund der vom zuständigen RAV am 12. September 2023 verfügten Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage ab dem 25. August 2023 erweist sich die am 1. September 2023 erfolgte Auszah-