2.3.2. Gemäss Taggeldabrechnung vom 1. September 2023 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den August 2023 bei 23 kontrollierten Tagen 18 Taggelder aus (VB 29). Die Differenz von fünf Taggeldern ist – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) – nicht mit einem den fünf Einstelltagen entsprechenden Abzug von der Arbeitslosenentschädigung für den fraglichen Monat zu erklären, sondern damit, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG (erst) nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit beginnt.