25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). Bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung können Leistungen während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).