– Es sei auf die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung zu verzichten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 11 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 811.35 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat (VB 27 f.).