dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 für die Abrechnungsperiode August 2023 zu viel bezahlte Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 811.35 vom Beschwerdeführer zurück. Dessen dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 31. Januar 2024) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " – Es sei den Entscheid vom 16.01.2024 vollumfänglich aufzuheben.