1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Mai 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 12. Juni 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023. In der Folge richtete ihm die Beschwerdegegnerin für den August 2023 (23 kontrollierte Tage) 18 Taggelder aus. Mit Verfügung vom 12. September 2023 stellte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer aufgrund Nichterscheinens zu einem Beratungsgespräch mit Wirkung ab dem 25. August 2023 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.