Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.74 / bs Art. 80 Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Mai 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 12. Juni 2023 Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. August 2023. In der Folge richtete ihm die Be- schwerdegegnerin für den August 2023 (23 kontrollierte Tage) 18 Taggel- der aus. Mit Verfügung vom 12. September 2023 stellte das zuständige Re- gionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer aufgrund Nichterscheinens zu einem Beratungsgespräch mit Wirkung ab dem 25. August 2023 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 für die Ab- rechnungsperiode August 2023 zu viel bezahlte Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 811.35 vom Beschwerdeführer zurück. Dessen dagegen er- hobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 16. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 31. Januar 2024) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " – Es sei den Entscheid vom 16.01.2024 vollumfänglich aufzu- heben. – Es sei auf die Rückforderung von Arbeitslosenentschädi- gung zu verzichten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 16. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 11 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 811.35 vom Be- schwerdeführer zurückgefordert hat (VB 27 f.). 2. 2.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von -3- Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Ent- scheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob bei der festgestellten Un- rechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuer- stattenden Leistung zu entscheiden. Rechtliche Grundlage dafür bildet ne- ben den einzelgesetzlichen Regelungen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). Bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung können Leistungen während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zu- rückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung er- füllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2. Hat eine Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausbezahlt, für welche, wie vorliegend, zufolge einer negativen rechtskräftigen Verfügung der kantona- len Amtsstelle die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr er- füllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen. Die Kasse hat diese gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufordern. Sie darf sie jedoch nur zurückfordern, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revi- sion erfüllt sind, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass ge- benden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1 S. 110 ff. mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsge- suchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tat- sachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Par- tei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem -4- Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vor- handen ist (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). 2.3.2. Gemäss Taggeldabrechnung vom 1. September 2023 zahlte die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den August 2023 bei 23 kon- trollierten Tagen 18 Taggelder aus (VB 29). Die Differenz von fünf Taggel- dern ist – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerde- führers (Beschwerde S. 2) – nicht mit einem den fünf Einstelltagen entspre- chenden Abzug von der Arbeitslosenentschädigung für den fraglichen Mo- nat zu erklären, sondern damit, dass der Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG (erst) nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit beginnt. Aufgrund der vom zu- ständigen RAV am 12. September 2023 verfügten Einstellung des Be- schwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage ab dem 25. August 2023 erweist sich die am 1. September 2023 erfolgte Auszah- lung von 18 Taggeldern für den Monat August 2023 als falsch, hätte der Beschwerdeführer doch aufgrund der wegen Nichterscheinens zu einem auf den 24. August 2023 terminierten Beratungsgespräch erfolgten Sankti- onierung nur Anspruch auf deren 13 gehabt. Dies wusste die Beschwerde- gegnerin im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder jedoch trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht, da die fragliche Einstellungsverfügung des RAV erst am 12. September 2023 erging. Bei der fünftägigen Einstellung in der An- spruchsberechtigung ab 25. August 2023 handelt es sich um eine erhebli- che neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.3.1.). 2.3.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung erstmals am 10. Novem- ber 2023 und damit knapp zwei Monate nach Erhalt der Verfügung des RAV vom 12. September 2023 (VB 27) geltend gemacht (vgl. VB 24). So- mit hat die Beschwerdegegnerin die Frist von 90 Tagen (vgl. E. 2.3.1.) ge- wahrt und die Rückforderung zu Recht verfügt. 2.4. Da die Rückkommensvoraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind und die Beschwerdegegnerin die Rückforderung in- nerhalb der Frist nach Art. 53 Abs. 1 ATSG geltend gemacht hat, ist der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der zu viel erbrachten Arbeitslosenent- schädigung von insgesamt Fr. 811.35 verpflichtet. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -5- 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Bächli