10 – 12: Herstellung von Nahrungsmitteln und Tabakerzeugnissen) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 – 2022, Ziff. 10 – 12: Herstellung von Nahrungsmitteln und Tabakerzeugnissen) bei Fr. 67'985.00 festzusetzen (Fr. 5'426.00 x 12 x 105.6/106.7 x 42.2 /40).