Vor diesem Hintergrund ist die Folgerung von Dr. med. B._____ nachvollziehbar, dass keine akute Eigenoder Fremdgefährdung vorliege (VB 120.4 S. 8). Gesamthaft leuchtet daher ein, dass Dr. med. B._____ unter Berücksichtigung der jahrelangen positiven Arbeitsanamnese, der stabilen Beziehungen sowie der geringen bis leichten Einschränkungen im Alltag zum Schluss kam, es liege lediglich eine geringe bis leichte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor und daher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter, und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit annahm (VB 120.4 S. 10 ff.).