__ die vom Beschwerdeführer angegebenen wiederholten Gedanken des Lebensüberdrusses und der Anhedonie sowie die Schlafstörungen der posttraumatischen Belastungsstörung zu. Dass bis 2018 gar keine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe und schliesslich psycho-pharmako- logisch nur mit einem niedrig dosierten, niedrig potenten Neuroleptikum behandelt worden sei, weise jedoch auf eine geringe Beschwerdelast hin (VB 120.4 S. 10). Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer kein Medikament in einer für den therapeutischen Bereich ausreichenden Dosis eingenommen (VB 120.4 S. 11; 120.5 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist die Folgerung von Dr. med.