Überdies wären die beschriebenen (Familien- und Freizeit-) Aktivitäten bei einer erheblichen Beschwerdelast in einem solchen Ausmass nicht auszuüben (VB 120.4 S. 10). Dr. med. D._____ erwähnte in seinen Berichten zwar wiederholt die Merkmale der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und hielt fest, dass diese beim Beschwerdeführer vorliegen würden. Eine Beschreibung der Ausprägung dieser Merkmale beim Beschwerdeführer und insbesondere eine Begründung, inwiefern dies zur angegebenen 70%igen bzw. 100%- igen Arbeitsunfähigkeit führen soll, ist den Berichten jedoch nicht zu -8-