Er habe Freizeitinteressen und unternehme Fernreisen. Daher möchten wohl punktuell die entsprechenden Merkmale in gewissem Ausmass vorliegen, jedoch weder andauernd, noch schwerstgradig (VB 120.4 S. 9). Es sei unter Verweis auf die Angaben zu den Alltagsaktivitäten und dem Tagesablauf des Beschwerdeführers lediglich von einer leichten bis geringen Einschränkung im Alltag auszugehen. Überdies wären die beschriebenen (Familien- und Freizeit-) Aktivitäten bei einer erheblichen Beschwerdelast in einem solchen Ausmass nicht auszuüben (VB 120.4 S. 10).