127 V 294 E. 4c S. 298). Dr. med. B._____ führte diesbezüglich schlüssig aus, dass die ICD-10 Diagnosekriterien für eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nicht erfüllt seien, denn es sei dem Beschwerdeführer während Jahren gelungen, berufstätig zu sein; er sei sogar in eine anspruchsvolle Position befördert worden und habe diese während Jahren ausgeübt. Zudem habe er eine Familie gegründet und lebe in einer familiären Gemeinschaft, mit der er sich auseinandersetze. Er habe Freizeitinteressen und unternehme Fernreisen.