120.4 S. 11). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung braucht es für die Annahme einer psychiatrisch begründeten Invalidität zwar eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose (BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398). Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss jedoch unabhängig von der Diagnose ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist, ob und inwiefern einer versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 145 V 215 E. 4.2 S. 221; 127 V 294 E. 4c S. 298).