Dass keine Einschränkungen im Alltag vorliegen würden, sei nicht nachvollziehbar, denn der Beschwerdeführer helfe nur punktuell im Haushalt und nehme am Familienleben ohne emotionale Beteiligung teil. Es sei zwar richtig, dass es noch nie zu einem Suizidversuch gekommen sei, jedoch liege eine latente Eigengefährdung fast dauerhaft vor (BB 3 S. 2). Es gäbe keine leidensangepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer und es sei nicht nachvollziehbar, dass er in der freien Wirtschaft einer Tätigkeit zu 100 % nachgehen könne (BB 3 S. 3).