Nur das strikte Suizidverbot seiner Religion würde ihn davon abhalten, aus dem Leben zu scheiden. Die andauernde innere Unruhe des Beschwerdeführers sei überdies grösser geworden und führe zu verbal-aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich auf die Familie beschränke. Die Flashbacks hätten ebenfalls zugenommen. Er sehe keine mögliche leidensangepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer (VB 102 S. 11).